Hinweis für Kennzeichnung von Glastüren!
Für Glastüren und Glaswände gelten nach BGV/R/1 3.2.5.3.3 folgende Anforderungen (Quelle: BGV):
(Auszug)
3. Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein.
- Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen, müssen deutlich gekennzeichnet sein und aus bruchsicherem Werkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, dass die Versicherten nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.
- Siehe auch BGI/GUV-I 669: Glastüren
In dieser Rubrik finden Sie "Kennzeichnung für Glastüren" bzw. "Kennzeichnungen für Glasflächen". Kennzeichnen Sie Ihre Glastüren mit unterschiedlichsten Motiven, die sowohl als Sichtschutz oder als Schutz vor Verletzungen Ihrer Kunden dienen. Alle Glasdekorfolien sind selbstklebend und durch das Mitliefern einer Trägerfolie, leicht zu verkleben.